IDN Organization

Organisationsregelung für das
Institut für Entwicklungsbiologie und Neurobiologie im Fachbereich Biologie

Der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie (Fachbereichsratsbeschluss vom 03.02.2016) in seiner Sitzung am 20.01.2017 die nachfolgende Organisationsregelung beschlossen.

§ 1 (Geltungsbereich)

Diese Organisationsregelung gilt für das „Institut für Entwicklungsbiologie und Neurobiologie“ im Fachbereich Biologie.

§ 2 (Aufgaben der Einrichtung)

Die Einrichtung dient der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie der Fort- und Weiterbildung in den Lebenswissenschaften in den Bereichen Genetik, Molekulare Neurobiologie, Molekulare Zellbiologie/Biologie für Mediziner, Bioinformatik, Neurobiologie und Neuroentwicklungsbiologie.

§ 3 (Angehörige)

Angehörige der Einrichtung sind alle durch Stellenplan oder anderweitig ihr zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, akademische und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden des Studiengangs der Studiengänge des Fachbereichs Biologie, welche eine Abschlussarbeit am Institut durchführen.

Die Mitgliedschaft in einem Leitungsgremium schließt die Mitgliedschaft in einem weiteren Leitungsgremium aus.

§ 4 (Leitung)

Die Einrichtung wird kollegial und befristet geleitet (Leitungskollegium).

§ 5 (Mitglieder des Leitungskollegiums)

Bei Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Leitungskollegiums ist darauf zu achten, dass alle Gruppen angemessen repräsentiert sind und gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Grundordnung, die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügen müssen. Im Falle einer vorübergehenden Nichtbesetzung von Hochschullehrerstellen ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der übrigen Gruppen unter Beachtung der Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ggf. anzupassen.

Dem Leitungskollegium gehören stimmberechtigt alle der Einrichtung zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an. Die übrige Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Leitungsgremiums richtet sich nach der Zahl der Mitglieder von Gruppe 1 und wird in Tab.1 beschrieben.

Tab. 1: Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Leitungsgremiums in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitglieder aus Gruppe 1.

Gruppe 1: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

10

9

8

7

6

5

4

Gruppe 2: Studierende

2

2

2

2

1

1

1

Gruppe 3: akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

5

4

3

3

3

2

1

Gruppe 4: nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2

2

2

1

1

1

1

§ 6 (Amtszeit und Wahl)

Sofern alle der Einrichtung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dem Leitungskollegium angehören, ist deren Amtszeit unbefristet. Die Amtszeit der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die der studentischen Mitglieder 1 Jahr.

Die studentischen Mitglieder werden aufgrund des Vorschlags der zuständigen Fachschaft (Fachschaftsrat), die übrigen Mitglieder jeweils auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der akademischen bzw. der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Fachbereichsrat bestellt.

§ 7 (Aufgaben des Leitungskollegiums)

(1) Das Leitungskollegium berät und entscheidet in Angelegenheiten der Einrichtung von grundsätzlicher Bedeutung. Die Leitung hat insbesondere

  • -  die dem Institut zugewiesenen Stellen und Mittel zu verteilen,
  • -  über die Aufgaben und Zuordnung der akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der studentischen Hilfskräfte zu befinden.Soweit Personal- und Sachmittel nicht dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers oder einer bzw. eines Angehörigen des sonstigen wissenschaftlichen Personals zugeordnet werden, verfügt hierüber die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter nach pflichtgemäßem Ermessen,
  • -  über Vorschläge für die Besetzung von Stellen für akademische und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie der studentischen Hilfskräfte zu beschließen. Ist die Stelle dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers oder einer bzw. eines Angehörigen des sonstigen wissenschaftlichen Personals zugewiesen, bedarf es deren bzw. dessen Zustimmung,
  • -  den Lehrbetrieb zu organisieren sowie Prüfungsordnungen und Studienpläne auszuarbeiten und

deren Einhaltung zu überwachen.

(2) Zusagen aus Berufungsvereinbarungen und Bleibeverhandlungen sowie die Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt.

(3) Anträge auf Drittmittelförderung von Forschungsvorhaben, für die Ressourcen der Einrichtung in Anspruch genommen werden sollen, bedürfen der Zustimmung des Leitungskollegiums.

§ 8 (Geschäftsführende Leiterin / Geschäftsführender Leiter)

Das Leitungskollegium wählt aus seiner Mitte eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor zur Geschäftsführenden Leiterin oder zum Geschäftsführenden Leiter in der Regel für 3 Jahre.

§ 9 (Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin / des Geschäftsführenden Leiters)

  1. (1)  Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter vertritt das Institut nach außen. Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 HochSchG bleibt unberührt. Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter sitzt dem Leitungskollegium vor.
  2. (2)  Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter übt das Hausrecht entsprechend der Delegationsverfügung des Präsidenten aus (§ 79 Abs.8 HochSchG).
  3. (3)  Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals der Einrichtung, soweit es nicht anderweitig zugeordnet ist.
  4. (4)  Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin oder des Geschäftsführenden Leiters aus den Bedürfnissen des Instituts im Einzelfall. Auf die „Hinweise für ergänzende Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin oder des Geschäftsführenden Leiters“ wird aufmerksam gemacht.
  5. (5)  Die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Leitungskollegiums fallen vorläufige Maßnahmen ergreifen. Das Leitungskollegium ist unverzüglich zu unterrichten; dieses kann die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, außer wenn sie aus Rechts-gründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 10 (Unterstützung des Leitungskollegiums)

Alle Angehörigen des Instituts sind verpflichtet, im Bedarfsfalle das Leitungskollegium bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 11 (Einrichtungsversammlung)

Das Leitungskollegium informiert in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf alle Angehörigen der Einrichtung über die Einrichtung betreffende Fragen von allgemeinem Interesse und nimmt Anregungen entgegen.

Die Einrichtungsversammlung wird von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter einberufen und geleitet. Mindestens 20 Angehörige der Einrichtung können die Einberufung einer solchen Versammlung verlangen.

§ 12 (Sitzungen und Beschlussfassung des Leitungskollegiums)

(1) DieSitzungendesLeitungskollegiumsfindenregelmäßigodernachBedarfstatt.Beantragen 30% der Mitglieder des Leitungskollegiums dessen Einberufung, muss die Geschäftsführende

Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu einer Sitzung laden. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

(2) DasLeitungskollegiumsollnachMöglichkeitseineBeschlüsseeinvernehmlichfassen.Kommtein einvernehmlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Geschäftsführenden Leiterin oder des Geschäftsführenden Leiters, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

§ 13 (Anhörungen und Vortrag)

(1) Vor Entscheidungen, die geeignet sind, in Rechte der Angehörigen der Einrichtung einzugreifen, ist diesen Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(2) Alle Angehörigen der Einrichtung haben das Recht, sie persönlich betreffende Angelegenheiten oder Fragen ihrer Arbeitsbedingungen der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter vorzutragen.

§ 14 (Inkrafttreten)

Die Organisationsregelung tritt am Tage nach der Beschlussfassung des Senats in Kraft. Mainz, den 20.01.2017

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Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch
Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Hinweise

für ergänzende Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin bzw. des Geschäftsführenden Leiters einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 der Allgemeinen Festlegung mit Varianten für den Erlass von Organisationsregelungen

Die Geschäftsführende Leiterin bzw. der Geschäftsführende Leiter ist befugt und verpflichtet, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. AufstellungeinesGeschäftsverteilungsplanesfürdieEinrichtung,imBenehmenmitderDe-kanin oder dem Dekan und den betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern.
  2. InformationderDekaninoderdesDekansüberdenSchriftverkehrderEinrichtunginallen wesentlichen Angelegenheiten mit Organen und Gremien und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten. Der Schriftverkehr an die Hochschulleitung ist über die Dekanin oder den Dekan zu führen; der Schriftverkehr an Dienststellen der Landesregierung über die Dekanin oder den Dekan und die Hochschulleitung.
  3. OrganisationderStudienberatung.
  4. OrganisationderzentralenAnmeldungzuLehrveranstaltungen.
  5. EntgegennahmederUrlaubsanträgederakademischenundnichtwissenschaftlichenMitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und gegebenenfalls befürwortende Weiterleitung an die Leitung (Personalabteilung), gegebenenfalls nach Einholung des Einverständnisses der bzw. des Vorgesetzten. Die Befürwortung kann verweigert werden, wenn anders die Funktionsfähigkeit der Einrichtung nicht gewährleistet werden kann. Es ist eine Urlaubsliste zu führen. Frage: Wie mit GISBO verfahren?
  6. EntgegennahmederKrankmeldungen(Veränderungsanzeigen)deswissenschaftlichenunddesnicht wissenschaftlichen Personals der Einrichtung und Weiterleitung an die Leitung (Personalabteilung), Überwachung des Krankenstandes.

Rechtsnormen, in denen weitere fachspezifische Regelungen getroffen wurden bzw. werden, bleiben unberührt (z.B. die Verwaltungsvorschrift der Hochschulleitung zu Funktion, Aufgaben und Befugnissen der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers einer Fachbereichs- bzw. Fachbereichsteilbibliothek.

Das Leitungsgremium setzt sich zusammen aus den folgenden Mitgliedern:

Baumann, Peter, Prof. Dr.
Beli, Petra, Prof. Dr.
Bell, Christopher
Bier, Ruth Maria
De Castro Brandao, Ana Sofia
Duch, Carsten, Prof. Dr.
Heine, Martin, Prof. Dr.
Jacob, Claire, Prof. Dr.
Luke, Brian, Prof. Dr.
Rickert, Christof
Schachtl-Rieß, Magdalena
Silies, Marion, Prof. Dr.
Strauß, Roland, Prof. Dr.
Urban, Joachim, Dr. habil.